PRÜFUNGSORDNUNGüber diehöhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling /Experte in Rechnungslegung und Controlling

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Postuler
  • Date de publication :

    20 février 2024
  • Taux d'activité :

    100%
  • Type de contrat :

    Durée indéterminée
  • Lieu de travail :

    Zürich

PRÜFUNGSORDNUNGüber diehöhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling /Experte in Rechnungslegung und Controlling

PRÜFUNGSORDNUNG
über die
höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling / Experte in Rechnungslegung und Controlling Änderung vom 0 5. Nav. 2021
Die Trägerschaft,
gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 1
beschliesst:
1
Die Prüfungsordnung vom 14. Mai 2021 über die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling wird wie folgt geändert:
9.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Prüfungsordnunvgo m 10. November2 008 über die höhere Fachprüfungf ür Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling bleibt bis zum 31. Mai 2022 in Kraft
9.2
Übergangsbestimmungen
Repetentinnen und Repetenten nach der Prüfungsordnung vom 10. November 2008 erhalten bis 2025 Gelegenheitz u einer 1. bzw. 2. Wiederholung. 9.3
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. 1S R 412.10
11
Diese Änderung tritt mit der Genehmigung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) in Kraft.
Züri,hß, -tÖ.2C3/2
Verein für die hQheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling Hergert Mattle
//,
Michael Kraft
(,a./1
Präsident
Vizepräsident
Diese Änderung wird genehmigt B"",
05, NOV, 70?1
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Rëmy Hübschi
Vizedirektor
Leiter Abteilung Berufs- und Weiterbildung - #
Verein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling PRÜFUNGSORDNUNG
über die
höhere Fachprüfung für Expertin in Rechnungslegung und Controlling / Experte in Rechnungslegung und Controlling vom
1 4.
MAI 2021
Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1. 3 folgende Prüfungsordnung:
1.
ALLGEMEINES
1.1
Zweck der Prüfung
Die eidgenössische höhere Fachprüfung dient dazu, abschliessend zu prüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die Kompetenzen verfügen, die zur Ausübung einer anspruchsvollen und verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind 1.2
Berufsbild
1.21
Arbeitsgebiet
Die diplomiertenE xpertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling sind Spezialisten in sämtlichen Gebieten des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und des Controllings. Sie können auch eine leitende und beratende Funktion in angrenzenden Bereichen ausüben. Sie übernehmen in einem Mittel- oder Grossbetrieb eine Kaderposition und sind oftmals Mitgliedd er Unternehmensleitung. Mögliche Einsatzgebiete sind:
-
CFO, Finanzchefin / Finanzchef. Kaufmännische Leiterin / Kaufmännischer Leiter
-
Leiterin / Leiter Konzernrechnungswesen und/oder Unternehmensplanung; -
InternationaleC ontrollerin / InternationalerC ontroller, Verantwortliche / Verantwortlicherf ür Reporting; -
Führungsposition im Treuhandwesen, zugelassene Revisionsexpertin / zugelassener Revisionsexperte; -
Kaderposition in der öffentlichen Verwaltung. -2 -
1.22
Wichtigste Handlungskompetenzen Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling bauen die Organisation des Finanz- und Rechnungswesens auf und entwickeln sie stetig weiter. Sie erstellen das Rechnungslegungshandbuch und erarbeiten eine Systematik zur Erstellung der Jahres- und Konzernrechnung und wenden dabei die Rechnungslegungsvorschriftenn ach OR oder je nach gefordertemS tandard Swiss GAAP FER oder IFRS an. Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling entwickeln und führen für die verschiedenen Unternehmensbereiche strategische und operative Controllingsysteme und bauen hierzu die erforderlichen Controllinginstrumente auf. Sie steuern mit dem Controllinge in Unternehmen oder einen Konzern ergebnisorientiert durch Planung, Kontrolle und Information zuhanden der Unternehmensleitung und anderer Entscheidungsgremien. Sie nutzen Controllingsysteme z.B. zur Kostenkontrolle und machen Aussagen für die Preiskalkulation und Preisbeurteilung für neue Produkte oder Dienstleistungen. Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling bauen das interne Kontrollsystem( 1K S) auf und erstellen Reports. Sie entwickeln organisatorische Strukturen und dazu passende Prozesse, um Risiken zu minimieren oder abzusichern Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling entwickelnd ie Finanzierungs-u nd Liquiditätsplanungei nes Unternehmensu nd setzen diese um. Sie analysieren die Finanzen und die Liquiditäte ines Unternehmens, sichern bei Bedarf Risiken ab und passen die Innen- oder Aussenfinanzierung an. Sie begleiten Mergers- & Acquisitions-Transaktionen und nehmen dabei beispielsweise Bewertungen vor Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling bearbeiten nationale und internationaleS teuern. Sie erkennen und bearbeiten die verschiedenen Steuerfolgenb ei Abschlüssen nach OR, Swiss GAAP FER oder IFRS. Sie analysieren latente Steuerlasten oder -vorteile. Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling entwickeln DigitaIisierungsstrategienl, eiten daraus Konzepte für das gesamte Unternehmen bzw. die Unternehmensbereicheab und setzen diese mit ihren Mitarbeitendenu m. Sie integrieren Daten in die Unternehmensdatenbanken und nutzen diese, um beispielsweise Beurteilungen zuhanden der Unternehmensleitung zu erstellen. Die Expertinnenu nd Experten in Rechnungslegung und Controllingf ühren Organisationseinheiten und setzen die Unternehmensstrategien auf Abteilungsebene um. Sie kennen die Rolle und die Verantwortung als Führungskraft in ihrer Organisation und fördern die Entwicklung der Mitarbeitenden zukunftsorientiert. 1.23
Berufsausübung
Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling leisten mit ihrer Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Unternehmenserfolg. In ihrer Funktion arbeiten sie mit, strategischeZ iele und Massnahmen festzulegen, und überwachen die Zielerreichung sowie die Umsetzung der Massnahmen. Sie besitzen analytische und konzeptionelleF ähigkeiten und verfügen über strategisches Denkvermögen. Sie tragen eine grosse Fach- und Führungsverantwortung. -3-
1.24
Beitrag des Berufs an Gesellschaft, Wirtschaft, Natur und Kultur Die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling tragen mit ihrer Arbeit wesentlich zur Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bei und leisten damit einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg. Zur verantwortlichen Ausübung ihres Berufs gehören die ethische Reflexion ihrer Entscheidungen und deren Folgen für Gesellschaft, Wirtschaft, Natur und Kultur. 1.3
Trägerschaft
1.31
Die folgende/n Organisation/en der Arbeitswelt bildet/bildend ie Trägerschaft:
Verein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling 1.32
Die Trägerschafti st für die ganze Schweiz zuständig. 2.
ORGANISATION
2.1
Zusammensetzung der Prüfungskommission 2.11
Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilungw erden einer Prüfungskommission übertragen. Sie setzt sich aus 1 - 13 Mitgliedern zusammen und wird durch die Trägerschaft für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. 2.12
Die Trägerschaft wählt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Prüfungskommission konstituierts ich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Sitzungen der Prüfungskommission können als Videokonferenz durchgeführt werden. 2.2
Aufgaben der Prüfungskommission 2.21
Die Prüfungskommission: a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und aktualisiert sie periodisch ; b) beantragt bei der Trägerschaft die Höhe der Prüfungsgebühr; c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; d) bestimmt das Prüfungsprogramm; e) veranlasst die Bereitstellungd er Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; 0 wählt die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein; g) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; h) entscheidet über die Erteilung des Diploms; i) behandelt Anträge und Beschwerden; j) sorgt für die Rechnungsführung und die Korrespondenz; k) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen;
1) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über ihre Tätigkeit; -4-
m) sorgt für die Qualitätsentwicklung und -sicherung, insbesondere für die regelmässige Aktualisierung des Qualifikationsprofilse ntsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. 2.22
Die Trägerschaft kann administrative Aufgaben einem Sekretariat übertragen. 2.3
Öffentlichkeit und Aufsicht
2.31
Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die Prüfungskommission Ausnahmen gestatten. 2.32
Das SBFI wird rechtzeitigz ur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient 3.
AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1
Ausschreibung
3.11
Die Prüfung wird mindestens 5 Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben. 3.12
Die Ausschreibung orientiert zumindest über: a) die Prüfungsdaten; b) die Prüfungsgebühr; c) die Anmeldestelle; d) die Anmeldefrist; e) den Ablauf der Prüfung. 3.2
Anmeldung
3.21
Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Angabe der Prüfungssprache; d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; e) Elektronischer Original-Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als ein halbes Jahr); 0 Angabe der Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer)1. 1 Die rechtlicheG rundlage für diese Erhebung findets ich in der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1; Nr. 70 des Anhangs). Die Prüfungskommissionb zw. das SBFI erhebt im Auftrag des Bundesamtes für Statistik die AHV-Nummer, welche es für rein statistische Zwecke verwendet -5-
3.3
Zulassung
3.31
Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) einen Fachausweis der Berufsprüfung im Finanz- und Rechnungswesen und danach anschliessend über zwei Jahre Fachpraxis verfügt; b) einen Fachausweis einer anderen Berufsprüfung, ein Diplom einer höheren Fachprüfung, einer höheren Fachschule, einen Abschluss einer Hochschule oder einer Fachhochschule (Bachelor oder Master) besitzt und über drei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügt. Als Fachpraxis im Sinne der Prüfungsordnung gilt eine qualifizierte Tätigkeit im Bereich der Rechnungslegung und des Controllings. Stichtag für den Nachweis der Fachpraxis ist das Datum des Prüfungsbeginns. Die einschlägige Berufserfahrung berechnet sich auf einem Arbeitspensum von 80%; bei einem Teilzeitpensum unter 80% wird die Berufserfahrung pro rata angerechnet. und
c) keinen Eintrag im Zentralstrafregister besitzt, der im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. und
d) am 3-tägigen Führungsworkshop (von der Trägerschaft organisiert) teilgenommen hat. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41
3.32
Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. 3.4
Kosten
3.41
Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet die Prüfungsgebühr nach erfolgterA nmeldung. 3.42
Kandidierenden, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. 3.43
Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr 3.44
Die Prüfungsgebühr für Kandidierende, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt. 3.45
Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidierenden. - 6-
4.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
4.1
Aufgebot
4.11
Eine Prüfung wird durchgeführt,w enn nach der Ausschreibung mindestens 40 Kandidierende die Zulassungsbedingungen erfüllen oder mindestens alle zwei Jahre 4.12
Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. 4.13
Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 28 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten. 4.14
Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Diese trifftd ie notwendigenA nordnungen. 4.2
Rücktritt
4.21
Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 8 Wochen vor Beginn der Prüfung zurückziehen. 4.22
Später ist ein Rücktrittn ur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbareG ründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b)
Krankheit und Unfall; c)
Todesfall im engeren Umfeld; d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst. 4.23
Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteiltu nd belegt werden . 4.3
Nichtzulassung und Ausschluss 4.31
Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen, oder die Prüfungskommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Prüfung zugelassen. 4.32
Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittelv erwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht. 4.33
Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültigerE ntscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. -7-
4.4
Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten 4.41
Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest. 4.42
Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. 4.43
Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellenN otizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. 4.44
Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand 4.5
Abschluss und Notensitzung
4.51
Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des SBFI wird rechtzeitig an diese Sitzung eingeladen. 4.52
Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Erteilung des Diploms in den Ausstand.
5.
PRÜFUNG
5.1
Prüfungsteile
5.11
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile und dauert:
Prüfungsteil
Art der Prüfung
Zeit
Gewichtung
1 Rechnungslegung schriftlich 5h
3-fach
2 Controlling schriftlich
5h
3-fach
3 Corporate Finance schriftlich 3h
1- fach
4 Steuern schriftlich
2h
1- fach
5 Datenmanagement schriftlich 1 h 30 Min
1- fach
6 Interdisziplinäre Fallstudie schriftlich 4h
3-fach
7 Präsentation und Fachgemündlich 1 h 40 min
1- fach spräch
(inkl. 1h Vorbereitung)
Total
22 h 10 min
Die einzelnen Handlungskompetenzen werden in Handlungskompetenzbereiche (HKB) zusammengefasst. Die HKB sind in der Wegleitung enthalten. Prüfunqsteil 1: Die Kandidatinnen und Kandidaten bearbeiten Problemstellungen in Form von 2 - 3 geleitetenF allarbeiten (papierbasierto der computerbasiert). Diese umfassen die Kernprozesse der Rechnungslegung (HKB A - B). -8-
Prüfunqsteil 2: Die Kandidatinnen und Kandidaten bearbeiten Problemstellungen in Form von 2 - 3 geleiteten Fallarbeiten (papierbasiert oder computerbasiert). Diese umfassen die Kernprozesse des Controllings (HKB C - F). Prüfunqsteil 3: Die Kandidatinnen und Kandidaten bearbeiten Problemstellungen in Form von einer geleiteten Fallarbeit (papierbasiert oder computerbasiert). Diese umfasst die Kernprozesse des Corporate Finance (HKB G). Prüfunqsteil 4: Die Kandidatinnen und Kandidaten bearbeiten Problemstellungen in Form einer geleiteten Fallarbeit (papierbasiert oder computerbasiert). Diese umfasst die Kernprozesse der Steuern (HKB H). Prüfunqsteil 5: Die Kandidatinnen und Kandidaten bearbeiten Prozesse in Form von einer geleiteten Fallarbeit (computerbasiert). Diese umfasst die Kernprozesse des Datenmanagements(H KB J). Prüfunqsteil 6: Die Kandidatinnen und Kandidaten bearbeiten eine komplexe Problemstellungi n Form von einer interdisziplinären Fallstudie (papierbasiert oder computerbasiert). Diese umfasst alle Handlungskompetenzbereiche (HKB A - K). Prüfunqsteil 7: Die Kandidatinnen und Kandidaten erstellen in der Vorbereitungszeit ein Konzept zu einer bestimmten Ausganglage und präsentieren dieses anschliessend mündlich.I m Anschluss findet ein Fachgespräch statt. Dieser Prüfungsteilu mfasst alle Handlungskompetenzbereiche (HKB A - K). 5.12
Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung und die Gewichtung der Positionen legt die Prüfungskommission in der Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung fest 5.2
Prüfungsanforderungen
5.21
Die Prüfungskommission erlässt die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfungi n der Wegleitung zur Prüfungsordnung( gemäss Ziff. 2.21 Bst. a). 5.22
Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Von Prüfungsteilen, die gemäss Berufsbild die Kernkompetenzen der Prüfung bilden, darf nicht dispensiert werden. 6.
BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG
6.1
Allgemeines
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und der Prüfung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung. 6.2
Beurteilung
6.21
Die Positionsnotenw erden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet. 6.22
Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt. -9-
6.23
Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittela us den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 6.3
Notenwerte
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4.0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig 6.4
Bedingungen zum Bestehen der Prüfung und zur Erteilung des Diploms 6.41
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt. 6.42
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) nicht fristgerecht zurücktritt; b) ohne entschuldbaren Grund von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurücktritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss. 6.43
Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom. 6.44
Die Prüfungskommission stelltj eder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung au,s. Diesem können zumindest entnommen werden:
a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Prüfung; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) bei Nichterteilungd es Diploms eine Rechtsmittelbelehrung. 6.5
Wiederholung
6.51
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen. 6.52
Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine Note unter 5.0 erbracht wurde. 6.53
Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Prüfung - 10-
7.
DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN
7.1
Titel und Veröffentlichung
7.11
Das eidgenössische Diplomw ird auf Antrag der Prüfungskommissionv om SBFI ausgestellt und von dessen Direktion und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterzeichnet. 7.12
Die Diplominhaberinnenu nd -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen:

  • Diplomierte Expertin / Diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling
  • Experte diplömëe / Expert diplömë en finance et en controlling
  • Esperta diplomata / Esperto diplomato in finanza e in controlling
Die englische Übersetzung lautet:
- Chartered Expert in Financial and Managerial Accounting and Reporting, Advanced Federal Diploma of Higher Education 7.13
Die Namen der Diplominhaberinnen und -inhaber werden in ein vom SBFI geführtes Register eingetragen. 7.2
Entzug des Diploms
7.21
Das SBFI kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 7.22
Der Entscheid des SBFI kann inneN 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwaltungsgerichtw eitergezogen werden. 7.3
Rechtsmittel
7.31
Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms kann inneN 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim SBFI Beschwerde eingereichtw erden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. 7.32
Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das SBFI. Sein Entscheid kann inneR 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden - 11 -
8.
DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN
8.1
Die Trägerschaft legt auf Antrag der Prüfungskommission die Ansätze fest, nach denen die Mitgliederd er Prüfungskommission sowie die Expertinnen und Experten entschädigt werden. 8.2
Die Trägerschaft trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 8.3
Nach Abschluss der Prüfung reIcht die Trägerschaft dem SBFI gemäss Richtlinie2 eine detaillierteE rfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das SBFI den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung. 9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1
Aufhebung bisherigen Rechts
9.11
Die Prüfungsordnung vom 10. November 2008 über die höhere Fachprüfung für Expert/ini n Rechnungslegung und Controlling wird aufgehoben. 9.2
Übergangsbestimmungen
9.21
Repetentinnen und Repetenten nach der bisherigen Prüfungsordnung vom 10. November 2008 erhalten bis 2025 Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung. 9.3
Inkrafttreten
9.31
Diese Prüfungsordnung tritt mit der Genehmigung des SBFI in Kraft. 2 Richtlinied es SBFI über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 56 BBG und Artikel 65 BBV 12 -
10.
ERLASS
Zürich , 77 . 671. 4
Verein fÜJ fe höhen
Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling /,,
'4///,
1 '(
Lt
Herbert Nattle
' Michael Kraft
/,4
Präsident
Vizepräsident
Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bern, 1 4. MAI 2021
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und InnovationS BFI r-
Rëmy Hübschi
91
Vized ir ektor
Leiter Abteilung Berufs- und Weiterbildung

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