Sachbearbeiter/in Steuern II

Einwohnergemeinde Interlaken, Gemeindestrassen

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  • Publication date:

    30 April 2024
  • Workload:

    100%
  • Contract type:

    Permanent position
  • Place of work:

    Interlaken

Sachbearbeiter/in Steuern II

Stellenbeschreibung Nr. 223
für
Sachbearbeiter/in Steuern II
1.
Organisatorische Eingliederung Ressort
Finanzen
Abteilung
Finanzen
Bereich
Steuern
Stelleninhaberin
Einreihung der Stelle
Gehaltsklasse 12 (mit Fachausweislehrgang Gehaltsklasse 13) Anstellungsart
Öffentlich-rechtlich
Beschäftigungsgrad
100 %
Direkte Vorgesetzte
Bereichsleiter/in Steuern
Direkt Unterstellte
--- Stellvertretung für
Sachbearbeiter/in Steuererfassung Sachbearbeiter/in Steuern I
Stellvertretung durch
Sachbearbeiter/in Steuern I
2.
Anforderungsprofil

  • abgeschlossene Lehre als Kauffrau/Kaufmann oder vergleichbare Ausbildung
  • Kenntnisse im Steuerwesen erwünscht
  • Flair für Zahlen
  • gute Umgangsformen
  • Verschwiegenheit
  • Belastbarkeit
    3.
Stellenziel
Die/der Stelleninhaber/in stellt sicher, dass Daueraufgaben im Bereich des Steuerwesens sowie Einzelaufträge in Bezug auf Qualität, Quantität und Termine einwandfrei erledigt werden. 4.
Hauptaufgaben
Selbstständig Auf Anweisung
Führung Quellensteuerregister x Führung Geschäftsregister x
Fachliche und operative Führung Erfassungszentrum Steuern x (x)
Vorkontrolle der Steuererklärungen x Stellenbeschrieb Nr. 223 Sachbearbeiterin Quellensteuern Seite 2
Erfassen von Steuererklärungen x Tourismusförderungsabgabe x
(x)
Telefon- und Schalterdienst x Praxisbildnerin für die Lernenden der Gemeindeverwaltung, während sie x dem Bereich Steuern zugewiesen sind. 5. Spezielle Bemerkungen
a) Repräsentationsaufgaben, Mitarbeit in Kommissionen und Ausschüssen, Übernahme von Delegationen
- Mitarbeit und/oder Sekretariat bzw. Vertretung in Organisationen, Ausschüssen oder nicht ständigen Kommission gemäss Beschluss des einsetzenden Organs b) Besondere Kompetenzen und Verpflichtungen Generell
Finanzkompetenzen und Unterschriftsberechtigungen ergeben sich aus dem Funktionendiagramm Geheimhaltung
Das Steuergeheimnis im Sinne von Art. 153 StG und Art. 110 DBG ist einzuhalten. Nicht berechtigten Personen ist der Einblick in amtliche Akten (inkl. elektronische Daten) zu verweigern. Beauftragten Dritten ist der Einblick nur soweit zu gewähren, als es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Im Zweifelsfall ist auf die Bekanntgabe von Daten zu verzichten. Zugriffsregelung
Die/die Stelleninhaber/in bestätigt mit der Unterschrift, dass er/sie den Zugriff auf die Fachapplikationen der Steuerverwaltung ausschliesslich für steuerliche Zwecke beanspruchen wird. c) Weitere Bemerkungen
Der/m Stelleninhaber/in können jederzeit durch Beschluss des Gemeinderates oder der zuständigen Organe weitere Spezialaufgaben zur Erledigung zugewiesen werden. Diese Stellenbeschreibung tritt auf den XXX in Kraft. Interlaken, XXX
Verantwortung HR
Bereichsleitung Steuern
Stelleninhaber/in
: : :

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