Elektromagnetische Felder/Interferenzen 6
KnowS IT GmbH
Key information
- Publication date:07 July 2025
- Workload:100%
- Contract type:Permanent position
- Place of work:Zürich
Job summary
Zurich offers liability insurance tailored for KnowS providers. This role presents a chance to join a supportive environment with great benefits.
Tasks
- Manage liability claims related to KnowS providers' activities.
- Ensure compliance with insurance conditions and regulations.
- Communicate effectively with clients and stakeholders.
Skills
- Candidates should have relevant experience in insurance or law.
- Strong communication and negotiation skills are essential.
- Attention to detail and organizational abilities are crucial.
Is this helpful?
Zurich Betriebshaftpflichtversicherung für KnowS Anbieter
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Haben Sie Fragen?
www.knows.com
Inhaltsverzeichnis
Art.
Seite
Art.
Seite
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 3
312
Bussen und "punitive or exemplary damages" 6
Ausgabe 08/2019
313
Reine Vermögensschäden
6
314
Software
6
Versicherte Personen, Tätigkeiten, 315
Spezielle Stoffe und Risiken
6
Versicherungssumme und Selbstbehalt 316
Klinische Versuche
6
1 Versicherte Anbieter
3
317
Elektromagnetische Felder/Interferenzen 6
2 Leitung
3
318
Unternehmerrisiko
7
3 Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen 3
319
Vertragliche Haftpflicht
7
4 Versicherte Tätigkeiten
3
320
Versicherungspflicht
7
5 Versicherungssumme
3
321
Vorsatz
7
6 Selbstbehalt
3
Schadenfall
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 401
Anzeigepflicht
7
101
Auftragsdauer
3
402
Leistungen
7
102
Zeitlicher Geltungsbereich:
3
403
Schadenbehandlung
7
Schadeneintritt (Occurrence)
404
Selbstbehalt
7
103
Örtlicher Geltungsbereich
3
405
Regress (Rückgriffsrecht)
7
Grundversicherung
Obliegenheiten
201
Versicherte Haftpflicht
4
501
Schiedsgerichtsvereinbarungen 8
202
Umweltbeeinträchtigungen
4
502
Obliegenheiten für Bauhandwerker 8
203
Schadenverhütungskosten
4
503
Folgen einer Pflicht-/Obliegenheitsverletzung 8
204
Verlust von anvertrauten Schlüsseln 4
Verschiedenes
205
Be- und Entladeschäden
4
601
Mitteilungen an KnowS
8
206
Ionisierende Strahlen und Laser 4
602
Anwendbares Recht und Gerichtsstand 8
207
Obhuts- und Bearbeitungsschäden 5
603
Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen 8
208
Ermittlungs- und Behebungskosten 5
209
SIA- und FIDIC-Normen
5
Begriffserläuterungen
701
Personenschäden
9
Allgemeine Ausschlüsse
702
Sachschäden
9
301
Anlagerisiko
5
703
Reine Vermögensschäden
9
302
Arbeitsmiete-Sachschäden
5
704
Serienschaden
9
303
Eigenschäden
5
705
Schadenverhütungskosten
9
304
Eingebrachte Stoffe
6
706
Anlagerisiko
9
305
Hohe Wahrscheinlichkeit
6
707
Betriebsrisiko
9
306
Immaterielle Güter
6
708
Produkterisiko
9
307
Nuklearschäden
6
709
Umweltrisiko (Schäden im Zusammenhang 9
308
Nuklearanlagen
6 mit Umweltbeeinträchtigungen) 309
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und Terrorismus 6
710
Versicherte Unternehmen
9
310
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge 6
711
Schmuck
9
311
Tätigkeiten/Teile für die Luftfahrtindustrie 6
712
Geldwerte
9
2
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 08/2019 KnowS IT GmbH (als Versicherungsnehmerin, hiernach KnowS genannt) Nicht versichert ist die Haftpflicht von selbstständigen Unternehmen hat mit Zurich (als Versicherer) einen Kollektivversicherungsvertrag beund Berufsleuten, die vom versicherten Unternehmen beauftragt wertreffend auftragsbezogene Haftpflichtversicherung für Anbieter mit den, wie z. B. Subunternehmer. Versichert bleiben jedoch gegen ver- (Wohn-) Sitz in der Schweiz, welche über die KnowS Plattform Aufträge sicherte Personen erhobene Ansprüche wegen Schäden, die solche von Kunden entgegennehmen, abgeschlossen. Unternehmen und Berufsleute verursachen. Die Versicherungsdeckungen richten sich nach den vorliegenden Allge- Art. 4 meinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die "Zurich Betriebshaft- Versicherte Tätigkeiten pflichtversicherung für KnowS Anbieter" und decken die Tätigkeiten, welche gemäss "Übersicht über die versicherten Tätigkeiten der KnowS Versichert sind über die KnowS Plattform abgewickelte Aufträge bis Anbieter" versicherbar sind. max. CHF 100'000 pro Auftrag (sofern keine tiefere Auftragssumme festgelegt ist), welche gemäss der "Übersicht über die versicherten Versicherte Personen, Tätigkeiten, Tätigkeiten der KnowS Anbieter" versicherbar sind. Versicherungssumme und Selbstbehalt Art. 5
Art. 1
Versicherungssumme
Versicherte Anbieter
Die Versicherungssumme beträgt max. CHF 100'000 pro Auftrag. Dabei Versichert sind die Anbieter (im Folgenden "versicherte Unternehmen" gilt für Produkterisiken unter dem Kollektivversicherungsvertrag eine genannt), d. h. natürliche und juristische Personen mit (Wohn-) Sitz in max. Versicherungssumme von CHF 10'000'000 pro Versicherungsjahr der Schweiz, die über die Plattform der KnowS IT GmbH (KnowS Plattfür alle Schadenereignisse zusammen. form) Aufträge abwickeln. Innerhalb der oben genannten Versicherungssumme gilt pro Auftrag eine Sublimite von CHF 10'000 für folgende Deckungen zusammen:
Art. 2
Leitung
- Verlust von anvertrauten Schlüsseln Versichert sind die Vertreter und die mit der Leitung oder Beaufsich- - Be- und Entladeschäden tigung betrauten Personen aus ihrer Tätigkeit für das versicherte Unter- - Ionisierende Strahlen und Laser nehmen und im Zusammenhang mit den jeweilig versicherten Auf- - Obhuts- und Bearbeitungsschäden trägen. - Erweitere Obhuts- und Bearbeitungsschäden Art. 3
- Ermittlung- und Behebungskosten Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen Versichert sind die aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer und übrigen Art. 6
Hilfspersonen aus ihrer Tätigkeit für das versicherte Unter nehmen im Selbstbehalt
Zusammenhang mit den jeweilig versicherten Aufträgen. Der Selbstbehalt beträgt:
Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche - CHF 1'000 pro Schadenereignis für Erweiterte Obhuts- und Bearbei- Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. tungsschäden - CHF 200 pro Schadenereignis für alle anderen Schäden Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Art. 101
Sämtliche Schäden aus einem Serienschaden gelten in dem Zeitpunkt Auftragsdauer als eingetreten, in welchem der erste Schaden eingetreten ist oder Die Versicherung beginnt mit der Buchung des Auftrages auf der Schadenverhütungsmassnahmen erstmals angeordnet werden. KnowS Plattform und endet mit der Erfüllung des Auftrages. 102.2 Nachversicherung für Garantiearbeiten Art. 102
Nach Beendigung des Auftrages zwischen dem Anbieter und Kunden Zeitlicher Geltungsbereich: Schadeneintritt (Occurrence) gewährt Zurich dem versicherten Unternehmen Versicherungsschutz für Schäden, die nach Ablauf der Auftragsdauer innerhalb von 60 Monaten 102.1 Grundsatz eintreten, sofern die Schäden vor Beendigung des Auftrages bzw. nach Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während der Auftrags- Abschluss des Auftrages anlässlich der Ausführung von Garantiearbeiten dauer eintreten (gilt als Schadenereignis) und innerhalb von 60 Monaten innerhalb von max. 24 Monaten verursacht wurden, und unverzüglich gemeldet werden. schriftlich gemeldet werden. Ein Schaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem ein Scha- Schäden, die während der Dauer der Nachversicherung eintreten, gelten den erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle als am Tage des Auftragsendes eingetreten. in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Tritt der erste Schaden eines Serienschadens während der Dauer der Symptomen der betreffenden Gesundheitsschädigung erstmals einen Nachversicherung ein, so gilt er ebenfalls als am Tag des Auftragsende Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst eingetreten. später herausstellt. Schadenverhütungskosten sind versichert, wenn die notwendigen Art. 103
Massnahmen während der Auftragsdauer angeordnet werden. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung ist gültig für Schäden, die in der Schweiz oder im angrenzenden Ausland eintreten. 3
Grundversicherung
Art. 201
Versicherte Haftpflicht
Versichert ist die auf in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen beruhende Haftpflicht der versicherten Personen für die gemäss "Übersicht über die versicherten Tätigkeiten der KnowS Anbieter" versicherbaren Tätigkeiten aus den
- Betriebsrisiken,
- Produkterisiken (nur als Nebenrisiko versichert),
- Umweltrisiken für:
- Personenschäden,
- Sachschäden,
- Schadenverhütungskosten.
Art. 202
Umweltbeeinträchtigungen
202.1 Versicherungsumfang
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, wenn sie die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen und unvorhergesehenen Ereignisses ist und sofortige Massnahmen wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen erfordert. Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als "Umweltschaden" bezeichnet wird. 202.2 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen, a) wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen
Die versicherten Personen sind verpflichtet, a) bei Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten, b) die verwendeten Einrichtungen, einschliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen, nach den technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch zu warten und in Betrieb zu halten, c) behördliche Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Massnahmen innert der vorgeschriebenen Fristen zu befolgen. Art. 203
Schadenverhütungskosten
203.1 Versicherungsumfang
Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich die Versicherung auf die Kosten angemessener Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr (Schadenverhütungskosten). 4
203.2 Ausschlüsse
Nicht versichert sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen a) die Kosten für die Benachrichtigung, den Rückruf, die Rücknahme oder die Entsorgung von Sachen, b) die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes, die ohnehin angefallen wären, c) die Kosten für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden, d) Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (z. B. Sanierungskosten). Art. 204
Verlust von anvertrauten Schlüsseln 204.1 Versicherungsumfang
Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von anvertrauten Schlüsseln zu Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, in welchen die versicherten Personen Arbeiten auszuführen haben. Versichert sind Ansprüche für das notwendige Ändern oder
- Ersetzen von Schlössern und von dazugehörenden Schlüsseln. Diesen gleichgestellt sind elektronische Schliesssysteme und dazugehörende
- Identifikationsmittel (z. B. Badges). Art. 205
Be- und Entladeschäden
205.1 Versicherungsumfang
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden - Land- und Wasserfahrzeugen (inkl. Aufbauten und Aufliegern) sowie fremden Containern durch Be- und Entladen. 205.2 Ausschlüsse
Nicht versichert sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen a) Schäden an der Ladung selbst, b) Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern, die vom versicherten Unternehmen geliehen, gemietet oder geleast sind, c) Schäden, die durch das Be- und Entladen mit Schüttgütern verursacht werden. Als Schüttgüter gelten Sachen, die locker und unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getreide, Sand, Kies, Stein, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruch- und Aushubmaterial sowie Abfälle. Ausgenommen sind flüssige Güter, d) Schäden durch Überfüllen oder Überladen. Art. 206
Ionisierende Strahlen und Laser 206.1 Versicherungsumfang
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Ansprüche aus Schäden durch ionisierende Strahlen oder Laser der Klassen 1, 2 und 3R. 206.2 Ausschlüsse
Nicht versichert sind in Ergänzung zu den allgemeinen Ausschlüssen Ansprüche wegen genetischer Schäden (Änderungen der Erbanlagen). 206.3 Obliegenheiten
Das versicherte Unternehmen hat die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten sowie das Bedienungspersonal vor der Anwendung der Geräte entsprechend zu instruieren. Das Bedienungspersonal hat diese Vorschriften und die Gebrauchsanweisungen der Geräte zu beachten.
Art. 207
Diese Bestimmungen gelten nicht für:
Obhuts- und Bearbeitungsschäden - Verlust von anvertrauten Schlüsseln 207.1 Deckungsumfang
- Be- und Entladeschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Art. 208 a) Schäden an Sachen, die eine versicherte Person zum Gebrauch oder Ermittlungs- und Behebungskosten zur Bearbeitung übernommen hat; b) Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer 208.1 Versicherungsumfang
Tätigkeit einer versicherten Person an oder mit ihnen entstanden Hat eine versicherte Person bei der Erstellung, beim Umbau oder bei sind. Reparaturen von fremden Gebäuden, Strassen, Leitungen oder anderen unbeweglichen Werken Arbeiten geleistet oder wurden von ihm her- 207.2 Deckungseinschränkungen gestellte oder gelieferte Materialien verwendet und müssen wegen Von der Versicherung ausgeschlossen sind diesen Arbeiten oder Materialien Mängel oder Schäden an einem dieser Werke ermittelt und/oder behoben werden, erstreckt sich die Vera) Schäden an Sachen, die eine versicherte Person zur Verwahrung sicherung auf folgende Aufwendungen, die zu Lasten des versicherten oder Beförderung (z. B. Umzug, Transport), in Kommission oder zu Unternehmens gehen
Ausstellungszwecken übernommen oder die er gemietet, geleast oder gepachtet hat; a) Kosten der für die Ermittlung oder Behebung notwendigen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung (z. B. Demontage) bzw. Anbringen b) Schäden an Sachen oder Teilen davon, an oder mit denen eine (z. B. Montage) von Sachen Dritter, Tätigkeit unmittelbar ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen. Als Tätigkeit im vorstehenden Sinne gelten auch Projekb) Kosten aus der Anwendung von thermografischen und ähnlichen tierung und Leitung, Erteilung von Weisungen und Anordnungen, technologischen Verfahren oder dem Einsatz von Leitungskameras, Überwachung und Kontrolle sowie ähnliche Arbeiten, ferner Funkc) Kosten, die aufgrund alternativer Massnahmen zur Abwendung tionsproben, gleichgültig durch wen die Proben ausgeführt worden oder Verminderung einer Zerstörung oder Beschädigung verursacht sind; werden (Schadenminderungskosten). c) Schäden an Land-, Wasser, Luftfahrzeugen oder Raumflugkörpern Massgebend für die Entschädigung ist dabei die kostengünstigste (z. B. Raumfahrzeuge). Ausgenommen Fahrräder und ihnen hinsicht- Massnahme. lich Versicherung und Haftpflicht gleichgestellten Motorfahrzeuge gemäss Art. 38 der Verkehrsversicherungsverordnung. 208.2 Ausschlüsse
207.3 Erweiterte Obhuts- und Bearbeitungsschäden Nicht versichert sind in Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AVB Die Ausschlüsse gemäss obenstehendem Einzug b) gelten bis zur festa) Ertragsausfälle und andere Vermögenseinbussen als Folge einer solgelegten Sublimite nicht für Schäden an beweglichen Sachen, vorbechen Zerstörung oder Beschädigung, hältlich folgender zusätzlicher Ausschlüsse: b) Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die eine versicherte Person a) Vermögensschäden und Ertragsausfälle als Folge eines direkten oder ein von ihm beauftragter Dritter geliefert oder hergestellt hat, Bearbeitungsschadens; oder an denen er Arbeiten (z. B. Einbau, Montage) geleistet hat. b) Schäden an Schmuck, Antiquitäten, Geldwerten, ungefassten Art. 209
Münzen und Medaillen, Edelsteinen und Perlen, Kunstgegenständen; SIA- und FIDIC-Normen c) Schäden an eingelagerten verderblichen Sachen; In teilweiser Abänderung von Art. 319 "Vertragliche Haftpflicht" der d) Schäden durch Kratzer auf Verglasungen infolge Reinigungsarbeiten; AVB gilt folgendes: Der Versicherungsschutz gilt auch auf die über die e) Schäden an Sachen, die durch eine andere Versicherung versichert gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftpflicht, soweit sie sich sind (z. B. Sachversicherung oder Technische Versicherung); auf die SIA-Normen oder FIDIC-Bestimmungen stützt. f) Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache, die durch eine versicherte Person oder einen Beauftragten willentlich verändert wurde. Allgemeine Ausschlüsse
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Art. 303
Eigenschäden
Art. 301 a) Ansprüche der versicherten Unternehmen, Anlagerisiko b) Ansprüche aus Schäden, welche die versicherte Person betreffen Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Anlagerisiken der (z. B. Versorgerschaden), versicherten Person. c) Ansprüche von Personen, die mit der versicherten Person im gemein- Art. 302 samen Haushalt leben, Arbeitsmiete-Sachschäden die Haftpflicht von ausgeliehenen oder vermieteten Arbeitnehmern für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen des übernehmenden Unternehmens, 5
Allgemeine Ausschlüsse
Art. 304
Eingebrachte Stoffe
Ansprüche wegen Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten bzw. Abwässern oder Recycling- Material verursacht werden, Art. 305
Hohe Wahrscheinlichkeit die Haftpflicht wegen Schäden, a) deren Eintritt von versicherten Personen, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, b) die von versicherten Personen, im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten, Beschleunigung der Arbeit oder Vermeidung von Vermögenseinbussen in Kauf genommen wurden, Art. 306
Immaterielle Güter
Haftpflichtansprüche wegen der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Rechnungsmodellen, Rezepten, Software oder durch Computer verarbeitbaren Daten sowie Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an Dritte, Art. 307
Nuklearschäden die Haftpflicht für Schäden im Sinne der schweizerischen Kernenergiegesetzgebung, Art. 308
Nuklearanlagen wegen Sachschäden im Zusammenhang mit Bau- oder Unterhaltsarbeiten a) in Reaktorgebäuden von Nuklearanlagen, b) in Bereichen in denen der Grad an Radioaktivität ein biologisches Schild erfordert,
Art. 309
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und Terrorismus Ansprüche wegen Schäden a) im Zusammenhang mit Krieg, Invasion, Kriegshandlungen oder kriegsähnlichen Operationen (mit oder ohne Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Meuterei, Militär- oder Volksaufstand, Erhebung, Rebellion, militärischer oder widerrechtlicher Machtergreifung sowie Belagerungszustand, b) die auf Terrorismus zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob auch andere Ursachen zu diesen Schäden geführt oder beigetragen haben. Als Terrorismus gilt jede Gewalttat oder Gewaltandrohung sowie jede Tat, die Menschen, Sachen oder Infrastrukturen gefährdet und die mit der Absicht begangen wird, eine Regierung zu beeinflussen oder die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen, Art. 310
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge die Haftpflicht als Halter oder aus dem Gebrauch a) von versicherungs- oder zulassungspflichtigen Landfahrzeugen, b) von Luft- und Wasserfahrzeugen, für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die im Ausland immatrikuliert sind, Art. 311
Tätigkeiten/Teile für die Luftfahrtindustrie Ansprüche wegen Schäden durch Arbeiten an Luftfahrzeugen oder Raumflugkörpern (inkl. Raumfahrzeugen) sowie Teilen, die vom versicherten Unternehmen hergestellt, bearbeitet oder geliefert werden und die erkennbar für den Bau von oder den Einbau in Luftfahrzeugen und Raumflugkörpern (inkl. Raumfahrzeugen) bestimmt sind, 6
Art. 312
Bussen und "punitive or exemplary damages" Ansprüche auf Entschädigungen mit Straf- oder strafähnlichem Charakter wie Bussen, "punitive or exemplary damages", Konventionalstrafen sowie Schadenspauschalierungen, Art. 313
Reine Vermögensschäden
Haftpflichtansprüche wegen reinen Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für:
- Schadenverhütungskosten
- Ermittlungs- und Behebungskosten Art. 314
Software
Ansprüche wegen der Beeinträchtigung (z. B. Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software oder elektronischen Daten, es sei denn, es handelt sich um die Folge eines versicherten Schadens an Datenträgern,
Art. 315
Spezielle Stoffe und Risiken
Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit a) Asbest, b) dem Produkterisiko aus der Herstellung von Tabak, Tabakprodukten und deren Bestandteilen (z. B. Filter, Papier) sowie Ersatzprodukten, welche Tabak oder Nikotin enthalten (z. B. E-Zigaretten). Dieser Ausschluss gilt nicht für Raucherentwöhnungsprodukte (z. B. Nikotinpflaster, -kaugummi), die als Therapeutikum eingesetzt werden, sowie für reines Verpackungsmaterial (z. B. Alufolien), c) Produkten, die Urea-Formaldehyd enthalten, d) HI-Viren oder dadurch hervorgerufene Krankheiten (z. B. Aids), e) übertragbaren Krankheiten (z. B. Hepatitis B und C Virus, Treponema pallidum, TSE [Transmissible Spongiforme Enzephalopathie]) durch
Klinische Versuche
Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit klinischen Versuchen, Art. 317
Elektromagnetische Felder/Interferenzen Ansprüche aus Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMF) sowie elektromagnetischen Interferenzen (EMI) stehen, Allgemeine Ausschlüsse
Art. 318
Art. 319
Unternehmerrisiko
Vertragliche Haftpflicht
Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen und über die Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richgesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung, tiger Erfüllung, insbesondere diejenigen aus Mängeln und Schäden, die Dieser Ausschluss gilt nicht für an den vom versicherten Unternehmen oder in dessen Auftrag her- - SIA- und FIDIC-Normen gestellten oder gelieferten beweglichen und unbeweglichen Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung Art. 320 oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind. Versicherungspflicht
Darunter fallen auch Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang Ansprüche wegen Schäden, die Gegenstand der gesetzlichen oder mit der Ermittlung und Behebung von im vorgenannten Absatz vertraglichen Versicherungspflicht sind, erwähnten Mängeln und Schäden, sowie Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Mängel und Schäden. Art. 321
Dieser Ausschluss gilt nicht für Vorsatz
- Ermittlung und Behebung die Haftpflicht des Täters aus der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen sowie der vorsätzlichen Übertretung von gesetz- Ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit oder anstelle von lichen oder behördlichen Vorschriften, wobei unter dem Begriff Täter vertraglichen Ansprüchen nach vorgenannten beiden Absätzen von der auch Anstifter und Gehilfen zu verstehen sind. Versicherung ausgeschlossenen Ansprüchen gestellt werden, Schadenfall
Art. 401
Zurich vertritt die versicherten Personen gegenüber dem Geschädig- Anzeigepflicht ten; die versicherten Personen haben Zurich nach Möglichkeit zu unter- Nach Eintritt eines Schadenfalles haben die versicherten Personen stützen. KnowS unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Erledigung eines Schadenfalles durch Zurich oder ein gegen die Die für den Schadenfall relevanten Unterlagen und Daten sind KnowS versicherten Personen ergangenes, rechtskräftiges Gerichtsurteil ist für zuzustellen; ebenso sind alle anderen mit dem Schadenfall zusammendiese verbindlich. Zurich ist berechtigt, den Schadenersatz dem Gehängenden Tatsachen unverzüglich zu melden, insbesondere die Erheschädigten direkt und ohne Abzug eines Selbstbehalts auszurichten. bung von Schadenersatzansprüchen oder die Einleitung eines Straf- Ohne vorgängige Zustimmung von Zurich sind die versicherten Personen oder Verwaltungsverfahrens. nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche anzuerkennen, abzufinden KnowS leitet sämtliche Informationen unverzüglich an Zurich zur Schaoder Ansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an denbehandlung weiter. Dritte abzutreten.
Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen eine versicherte Person hat Art. 402 diese dem gemeinsam mit Zurich bestimmten Anwalt die nötige Voll- Leistungen macht auszustellen. Im Rahmen des Versicherungsumfanges bestehen die Leistungen von Wird einer versicherten Person eine Prozessentschädigung zuge- Zurich in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbesprochen, so steht diese Zurich bis zur Höhe der von ihr erbrachten gründeter Ansprüche. Sie sind, einschliesslich Leistungen zu.
- Schadenzinsen,
- Schadenminderungskosten,
Selbstbehalt
- Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungs- Der Selbstbehalt gilt pro Schadenereignis und geht zu Lasten des verkosten, sicherten Unternehmens. Der Selbstbehalt bezieht sich auch auf Kosten.
- Parteientschädigungen,
Sind mehrere Selbstbehalte anwendbar, wird nur der höchste der ver- - Schadenverhütungskosten, einbarten Selbstbehalte angerechnet. begrenzt durch die in der vorliegenden AVB festgelegten Versicherungs- Hat Zurich Leistungen ohne Abzug des Selbstbehaltes erbracht, ist das summen, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, der für das verversicherte Unternehmen verpflichtet, die Aufwendungen bis zum sicherte Schadenereignis gültig ist.
Art. 403
Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesgesetzes über Schadenbehandlung den Versicherungsvertrag (VVG), welche den Versicherungsschutz ein- Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als schränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. nicht entgegengehalten werden können, hat Zurich insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnten, ein Rückgriffsrecht gegenüber den versicherten Personen. 7
Obliegenheiten
Art. 501
Schiedsgerichtsvereinbarungen Schiedsgerichtsvereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Zurich. Art. 502
Obliegenheiten für Bauhandwerker Die versicherten Personen sind verpflichtet a) dafür zu sorgen, dass die Richtlinien und Vorschriften von Behörden und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Baukunde beachtet werden, b) vor Beginn von Arbeiten im Erdreich (wie Erdbewegungs-, Grab-, Ramm-, Bohr-, Pressarbeiten) bei den zuständigen Stellen die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage unterirdischer Leitungen zu beschaffen,
Verschiedenes
Art. 601
Mitteilungen an KnowS
Alle Mitteilungen sind zu richten an:
KnowS IT GmbH www.knows.com
Art. 602
Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf den vorliegenden Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Zürich oder der schweizerische Sitz des versicherten Unternehmens.
8
c) alle Massnahmen zum Schutze der benachbarten Bauobjekte nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunde zu treffen, und zwar auch dann, wenn sich die Massnahmen erst im Laufe der Abbruch- oder Bauarbeiten als notwendig erweisen. Art. 503
Folgen einer Pflicht-/Obliegenheitsverletzung Wird der Eintritt oder der Umfang des Schadens beeinflusst, weil eine versicherte Person seine Pflichten oder Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann die Entschädigung ganz oder teilweise herabgesetzt werden. Die Herabsetzung entfällt, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung unverschuldet war oder der Schaden auch bei Erfüllung der Pflichten oder Obliegenheiten eingetreten wäre. Art. 603
Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen Zurich gewährt keine Deckung und ist nicht verpflichtet, Schadenszahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, soweit durch eine solche Deckung, Schadenszahlung oder Leistungserbringung die anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen verletzt würden. Begriffserläuterungen
Art. 701
Art. 707
Personenschäden
Betriebsrisiko
Als Personenschäden gelten Tötung, Verletzung oder sonstige Gesund- Als Betriebsrisiko gilt die Gefahr, aus Arbeiten und sonstigen Leistungen heitsschädigung von Personen sowie die daraus entstehenden Vermöim Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gemäss "Übersicht gensschäden. über die versicherten Tätigkeiten der KnowS Anbieter" haftpflichtig zu werden. Art. 702
Sachschäden
Art. 708
Als Sachschäden gelten Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Produkterisiko beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die dem Geschädigten Als Produkterisiko gilt die Gefahr, aus der Entwicklung, der Herstellung daraus entstehenden Vermögensschäden. oder dem Verkauf von Sachen haftpflichtig zu werden, wenn dies im Die reine Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne Beeinträch- Zusammenhang mit der Ausführung eines versicherten Auftrages steht tigung ihrer Substanz gilt nicht als Sachschaden. und die Erbringung einer Dienstleistung den grössten Teil des Auftrages ausmacht. Die Herstellung einer neuen, anfänglich mangelhaften Sache gilt nicht als Sachschaden. Art. 709
Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, Verletzung oder sonstige Umweltrisiko (Schäden im Zusammenhang Gesundheitsschädigung sowie der Verlust von Tieren. mit Umweltbeeinträchtigungen) Als Umweltrisiko gilt die Gefahr, aufgrund der Beeinträchtigung des Art. 703 natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Reine Vermögensschäden
Flora oder Fauna durch Immissionen für einen Personen- oder Sach- Als reine Vermögensschäden gelten in Geld messbare Schäden, die schaden haftpflichtig zu werden. nicht auf einen Personen- oder beim Geschädigten eingetretenen Sachschaden zurückzuführen sind. Art. 710
Versicherte Unternehmen
Art. 704
Als versicherte Unternehmen gelten die Anbieter gemäss Art. 1. Serienschaden
Die Gesamtheit aller Ansprüche wegen Schäden aus der gleichen Ursa- Art. 711 che gilt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruch- Schmuck steller, als ein Schadenereignis (Serienschaden), z. B. mehrere Ansprüche Als Schmuck gelten verarbeitete Edelmetalle, gefasste Edelsteine, Perlen, wegen Schäden, die auf den gleichen Mangel oder Fehler wie insbe- Münzen und Medaillen, Uhren aus Edelmetallen sowie Uhren besetzt sondere Entwicklungs-, Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsmit Edelsteinen oder Perlen. fehler, auf die gleiche mangelhafte Wirkung eines Produktes oder Stoffes oder auf die gleiche Handlung bzw. Unterlassung zurückzuführen sind. Art. 712
Geldwerte
Art. 705
Als Geldwerte gelten Geld, Checkformulare, Kreditkarten aller Art, Schadenverhütungskosten
Plastikgeld (Cash-Cards, Tax-Cards, Ciné-Cards etc.), unpersönliche Gut- Als Schadenverhütungskosten gelten die durch angemessene Massscheine oder Abonnemente aller Art, die zum Bezug von Waren oder nahmen verursachten, zu Lasten einer versicherten Person gehenden Dienstleistungen berechtigen, Wertpapiere, von Dritten unterzeichnete Kosten, welche infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ab- Kreditkartenbelege, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder wendung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts eines versicherten Handelswaren), ungefasste Münzen und Medaillen, Edelsteine und Schadens aufgewendet werden.
Perlen.
Art. 706
Anlagerisiko
Als Anlagerisiko gilt die Gefahr, als Eigentümer, Besitzer, Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen haftpflichtig zu werden. Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Telefon 0800 80 80 80, www.zurich.ch ZH22871d-1906