Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVLB
A. Tschümperlin AG, Baustoffe
Baar
Key information
- Publication date:07 July 2025
- Workload:100%
- Contract type:Permanent position
- Place of work:Baar
Job summary
The general sales and delivery conditions (AVLB) govern Tschümperlin AG's operations. This is a great opportunity to understand company policies and customer responsibilities.
Tasks
- Customers accept AVLB upon placing an order, overriding their own terms.
- Consultations from staff are non-binding and require customer verification.
- Deliveries are subject to terms, including potential price changes and responsibilities.
Skills
- Experience in business dealings and contract understanding is essential.
- Strong communication skills for contract negotiations.
- Attention to detail in product specifications and delivery terms.
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1. Anwendungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Tschümperlin AG, Baustoffe (nachfolgend "Lieferantin" genannt) und dem Abnehmer von Produkten der Tschümperlin
AG, Baustoffe (nachfolgend "Kunde" genannt). Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung von zwei bevollmächtigten Vertretern der Tschümperlin AG, Baustoffe.
2. Kataloge und technische Dokumentationen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Lieferantin für Angaben im Produkte- und Preiskatalog und im Onlinekatalog (nachfolgend alle
"Katalog" genannt), in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung übernimmt. Angaben über Preise, Masse, Gewichte und Zeichnungen sind als Richtgrössen, bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. Bilder können Abweichungen zur Originalfarbe haben. Änderungen im Katalog und den Dokumentationen sind vorbehalten.
3. Beratung
Die Beratungen der Mitarbeitenden der Lieferantin erfolgen unverbindlich. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den
Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen. Offerten der Lieferantin stellen keine Beratung dar.
4. Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung des Kunden stellt einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der Lieferantin dar. Ein Vertrag zwischen der Lieferantin und dem Kunden kommt erst mit der Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung der Lieferantin kann per Post oder elektronisch an den Kunden erfolgen. Bei Abholern oder in dringenden Fällen kann von einer vorausgehenden Auftragsbestätigung abgesehen werden.
5. Vertragsänderungen/Bestelländerungen
Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Form. Bei Minderbezügen des Kunden zur vereinbarten Auftragsbestätigung werden die
Preise/ Konditionen gemäss den tatsächlich bezogenen Mengen angepasst. Bedingungen für Warenrücknahme und Storno siehe unter
Ziff.14.
6. Preise und Preisbestandteile
6.1. Preisverbindlichkeit
Die im Katalog aufgeführten Preise sind unverbindliche Unternehmerpreise exkl. MwSt. gemäss den gültigen Lieferbedingungen (Ziff. 7).
Bei Natursteinen gelten Preise ab Herstellwerk/Lager exkl. Transportkosten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise im Katalog der Lieferantin verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Die Lieferantin behält sich das Recht vor, die aufgeführten Preise jederzeit zu ändern.
6.2. Zuschläge
Preiserhöhende Umstände wie Tagespreise (Währungskurse, Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff, Frachtkosten usw.), die ausserhalb des
Einflussbereiches der Lieferantin liegen, werden durch die Lieferantin mit Zuschlägen weiterverrechnet. Die Lieferantin behält sich das
Recht vor Umschlags- und Lageraufwendungen zu erheben. Beim Bezug nicht ganzer Paletteneinheiten oder separater Palettierung aus den
Produktgruppen Rohre/Konen, Pflastersteine, Sickersteine, Stellriemen, Gehwegplatten, Filterplatten, Mauer- und Böschungssteine sowie
Natursteine werden Rüstzuschläge verrechnet.
Rüstzuschlag
Pro angebrochene Palette
CHF 35.00
Rüstzuschlag
Pro Palettierung Rohre/Konen
CHF 20.00
Gültig ab 01.01.2025
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7. Lieferbedingungen
7.1. Liefertermine und Lagerhaltung
Die Lieferantin ist nicht verpflichtet, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten. Materialreservationen können maximal zwei Monate aufrechterhalten werden. In der Strecke geführte Artikel, welche im Taschenkatalog mit einer Uhr versehen sind, können nicht zurückgenommen werden. Die in den Auftragsbestätigungen der Lieferantin genannten Liefertermine sind Richttermine. Die Lieferantin ist darauf bedacht, im Sinne der Kundenorientierung, die Richttermine einzuhalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass ein allfälliges Überschreiten des Richttermins zu keinerlei Schadenersatzforderungen für Schäden, Folgeschäden oder indirekte Schäden berechtigt. Fälle höherer Gewalt (Force Majeure), wie insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Streik, Krieg, Unmöglichkeit der Beschaffung oder Lieferung von Waren oder Rohstoffe usw. entbinden die Lieferantin von Lieferterminen. In solchen Fällen steht der
Lieferantin zudem das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde daraus Schadenersatzansprüche ableiten kann.
7.2. Erfüllungsort und Versand
Erfüllungsort ist der Ort, der Ware ausliefernden Niederlassung. Dieser Erfüllungsort gilt auch bei Transport der Ware durch die Lieferantin.
7.3. Transporte Katalogprodukte per LKW und Stückgut
Die bestätigten Preise verstehen sich Franko Lieferadresse für Bezugsgrössen ab 14 t, sofern die Lieferadresse für Lastwagen mit Anhängern mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist. Für Lieferungen unter 14 t werden abgestufte Kleinmengenzuschläge verrechnet. Davon ausgenommen sind "Ab Werk" Preise. Bei Lieferungen ab externen Herstellerwerken können zusätzlich Verzollungskosten und Stauzuschläge erhoben werden.
Transportkostenzuschlag
30 kg bis 3 t pro Abladestelle, ohne Ablad
Stückgut kg x km, max. CHF
260.00
Transportkostenzuschlag
3 bis 8 t pro Abladestelle, ohne Ablad
CHF 210.00
Transportkostenzuschlag
8 bis 14 t pro Abladestelle, ohne Ablad
CHF 160.00
Transportkostenzuschlag
Zuschlag Umlad Solo-Fahrt (ohne Anhänger)
CHF 150.00
Zusätzliche Abladestelle
Entfernung bis 3 km
CHF 50.00
Zusätzliche Abladestelle
Entfernung 3-6 km
CHF 80.00
Lieferung auf Fixzeit
Zuschlag Anlieferung Fixtermin +/- 30 min
CHF 100.00
Transportkostenzuschlag
Spezialbewilligung bei Überbreite < 300 cm
CHF 140.00
Transportkostenzuschlag
Spezialbewilligung bei Überbreite > 300 cm
Auf Anfrage
Transportkostenzuschlag
Für Bergzonen 1/2/3
Auf Anfrage
Transportkostenzuschlag
Für Spezialtransporte / Bahn
Auf Anfrage
Paketversand
< 30 kg
Verpackungs- und Versandaufwand
7.4. Transporte Natursteine und Spezialelemente per LKW
Die Preise verstehen sich ab Lager Lieferantin oder Herstellerwerk auf ein geeignetes Transportmittel aufgeladen. Der Transport zur Abladestelle wird separat ausgewiesen und verrechnet. Die Transportkosten berechnen sich aufgrund der Distanz des zu transportierenden Gewichtes. Die Lieferadresse muss für Lastwagen mit Anhängern oder Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich und nach
Strassengesetz erlaubt sein.
Transportkosten
Natursteine gemäss Angebot oder AB
Transportkosten
Spezialelemente gemäss Angebot oder AB
Gültig ab 01.01.2025
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7.5.
Lieferungen ausserhalb der Schweiz
Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz gelten separate Transportkosten und es können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche
Bewilligungen erforderlich sein. Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz ist der ausgewiesene Preis der Nettopreis CHF ohne
Mehrwertsteuer. Der Kunde ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle und Gebühren, sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich. Einfuhrabgaben stellen keine Versandkosten dar.
7.6.
Ablad, Kran- und Versetzarbeiten
Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung zeichnet sich der Kunde für den Ablad der Produkte verantwortlich (siehe Ziff. 7.7.). Für den
Ablad sind nur kontrollierte Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktgewicht zu tragen vermögen. Wird ein Lastwagen der Lieferantin oder eines von ihr beauftragten Transportunternehmens entladen, hat der Empfänger der Ware die notwendige Mithilfe zu stellen. Die
Zufahrt an den Lieferort mit Lastwagen inkl. Anhänger (40 t) ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen,
Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Der beauftragte Chauffeur versucht den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur oder Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne
Verschulden der Lieferantin entstehen, haftet der Auftraggeber. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jede Haftung und
Schadenersatzforderung für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw. ausgeschlossen.
Kranablad
Bis 2 t max. 8 m Ausladung pro t
CHF 19.00
Kranablad
>2 t oder > 8 m Ausladung
Auf Anfrage
Kranablad/Ablad
Abladezeiten pro Std. (45 min inkl.)
CHF 190.00
Wartezeit
Wartezeit LKW pro Std. (15 min inkl.)
CHF 190.00
7.7.
Gefahrentragung
Wird die Ware bei der Lieferantin durch den Kunden abgeholt, gehen Nutzen und Gefahr an der Ware mit der Abholung auf den Kunden über. Bei Transport durch Fahrzeuge der Lieferantin oder von Ihr beauftragten Transporteuren gehen Nutzen und Gefahr vor Abladung der
Ware am Lieferort an den Kunden über. Wird der Kranablad als Dienstleistung durch die Lieferantin übernommen, erfolgt der Gefahrenübergang direkt nach Ablad.
7.8.
Eigentumsübergang
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Lieferantin.
8. Abnahme
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut oder angewendet werden. Bei Missachtung dieser Vorgabe oder der Inkaufnahme von Folgeschäden, trägt der Kunde sämtliche Kosten, inklusive Folgeschäden selber. Beanstandungen müssen spätestens innert einer Woche nach erfolgter Übernahme der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
Versteckte Mängel müssen spätestens innert einer 1 Woche nach Ihrer Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Wird die Mängelrüge nicht innert den angeführten Fristen erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen der gelieferten Ware befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung.
9. Anwendung und Versetzen
Das Bauproduktegesetz schreibt für Produkte mit einer harmonisierten Europäischen Norm eine Leistungserklärung (LE) des Herstellers vor.
Für die von der Lieferantin hergestellten Produkte finden Sie die LE mit der entsprechenden LE Nummer, die auf Offerten und Auftragsbestätigungen vermerkt wird, auf der europäischen Datenbank www.dopcap.com. Für Produkte anderer Hersteller beachten Sie die entsprechenden Hinweise. Das Versetzen unserer Ware hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen.
Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte der Lieferantin oder Ihrer Zulieferer sind die Leistungserklärungen, Verlegevorschriften, produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produktblätter der Lieferantin oder deren Zulieferer zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden wie EN, SIA, VSS, VSA, SUVA, und des Verbands Swiss Beton zu beachten. Bei Nichteinhalten dieser allgemein gültigen Normen, Richtlinien und Vorschriften lehnt die Lieferantin jede Haftung ab. Für die Versetzung von schweren Betonelementen wird zur Verhinderung von Verletzungen der Einsatz von entsprechenden Verlegewerkzeugen empfohlen.
10.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen der Lieferantin sind vorbehältlich anderer Angaben auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Für Rechnungen in Papierform wird eine Gebühr von CHF 2.50 erhoben. Es besteht die Möglichkeit, Rechnungen via E-Mail zu versenden. Auf Rechnungen via E-Mail wird keine Gebühr erhoben. WIR werden nicht als Zahlung akzeptiert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 5 % in Rechnung gestellt. Pro Mahnung werden Umtriebsspesen von Fr. 25.00 verrechnet. Bei mangelhafter Bonität oder Zahlungsver-
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zug behält sich die Lieferantin das Recht vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Bar zu erbringen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich die Lieferantin vor, die Geschäftsbeziehung abzubrechen. Der Kunde kann der Lieferantin nicht die Einrede der Verrechnung wegen ungehöriger Erfüllung bzw. an deren angeblich bestehenden Gegenforderungen entgegenhalten.
11.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist auf sämtlichen Eigenprodukten beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist gilt auch, wenn die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Gewährleistungsfristen für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Mängel, die erst während der Gewährleistungsfrist auftreten, sind der Lieferantin unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist sowohl für Eigenprodukte als auch für Artikel anderer Hersteller ausgeschlossen.
12.
Haftungsausschluss
12.1.
Allgemein
Bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage durch den Kunden oder Dritte, bei natürlicher
Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften, Warnhinweisen oder Gebrauchsanweisungen, ungeeignetem Baugrund, unsachgemässer Wartung, unsachgemässer Lagerung oder Änderungen bzw. Eingriffen an der Ware sowie in ähnlichen
Fällen wird jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung der Lieferantin ausgeschlossen. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher
Bestimmungen, schliesst die Lieferantin ausserdem jegliche vertragliche sowie ausservertragliche Haftung für Folgeschäden und indirekte
Schäden aus. Ebenfalls unter Vorbehalt allfälliger zwingender gesetzlicher Bestimmungen übernimmt die Lieferantin keinerlei Haftung für
Fabrikations- oder Materialfehler für von Drittherstellern bezogene Ware.
12.2.
Besonderheiten Betonprodukte
Bei Erzeugnissen aus Beton nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit vorwiegend aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen das Aussehen der Betonprodukte. Die
Lieferantin weist jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weiteren Farbveränderungen. Die Lieferantin weist jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist. Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig (z. B. Sickersteine). Beachten Sie die entsprechenden Hinweise. Der Einsatz von Hochdruckgeräten wird nicht empfohlen, da diese Verletzungen der Oberflächenstruktur sowie Beton
Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann.
Betonprodukte werden in Schalungen (Holz, Stahl oder Kunststoff) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung und Temperaturschwankungen, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Die Lieferantin ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die gültigen Normen einzuhalten. Generell gelten für Betonprodukte nebst den gültigen Normen die Qualitätsstandards von Swiss Beton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Wir verweisen dazu im Detail auf unsere "Technische Hinweise für Betonund Natursteinprodukte" im Katalog sowie auf www.tschuemperlin-ag.ch.
12.3.
Besonderheiten Natursteine
Bei Natursteinen kann es materialbedingt zu grösseren Farb- und Strukturunterschieden kommen. Diese bilden keinen Mangel oder Wertminderung, sondern sind naturgegeben. Wir verweisen dazu im Detail auf unsere "Technische Hinweise für Beton- und Natursteinprodukte" im Katalog sowie auf www.tschuemperlin-ag.ch.
13.
Gebinde
Die Gebinde werden mit der Warenlieferung verrechnet. Abhängig vom Herstellerwerk können auch Einwegpaletten und Ver-packungen in
Rechnung gestellt werden. Euro Paletten und Mehrweg-Werkspaletten von anderen Herstellern werden gemäss Richtlinien der EPAL (European Pallet Association) an unseren Standorten zurückgenommen sofern diese in tadellosem Zustand sind. Es wird nur die Anzahl Paletten gutgeschrieben, welche durch uns innerhalb der letzten 12 Monate geliefert wurden.
EPAL Paletten*
Mit Warenbezug
CHF 25.00
EPAL Paletten*
Rücknahme unbeschädigt
CHF 18.00
EPAL Paletten*
Rücknahme leicht beschädigt
CHF 8.00
EPAL Paletten*
Rücknahme stark beschädigt
CHF 0.00
Separate Abholung
Ohne Warenlieferung
CHF 8.00
Einwegpaletten
Mit Warenbezug
Angebot/AB
Einwegpaletten
Keine Rücknahme/Keine Vergütung
CHF 0.00
*Oder Mehrweg-Werkspaletten von anderen Herstelllern mit EPAL Standard
Gültig ab 01.01.2025
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14.
Storno und Warenrücknahme
Zuviel bezogene oder falsch bestellte Ware kann nach unten stehenden Bedingungen innert einer Frist von 30 Tagen zurückgenommen werden. Die Ware muss sich komplett und im Original verpackten einwandfreien Lieferzustand befinden. Warenrücknahmen unter Fr. 100.-
Warenwert werden nicht vergütet.
Storno
Nur lagergeführte Artikel
Kostenlos
(TK ohne )
Storno
Nicht lagergeführte Artikel
Nicht möglich/
Spezialanfertigungen
Vollkosten
Warenrücknahme
An Standort zurückgebracht
Rückerstattung Lieferpreis
Nur lagergeführte Artikel
Einschlag 25%
(TK ohne )
Warenrücknahme
Durch Lieferantin abgeholt
Rückerstattung Lieferpreis
Einschlag 30% zuzüglich Rücktransport
Keine Rücknahme für
Artikel auf Bestellung (TK mit )
Spezialelemente
Artikel ausserhalb gültigem TK Sortiment
Defekte Ware
15.
Datenschutz
Die Lieferantin hält sich an die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. Die ihr von den Kunden zur Verfügung gestellten Daten sowie die von ihr im Rahmen ihrer digitalen Angebote erhobenen Daten nutzt die Tschümperlin AG, Baustoffe in Übereinstimmung mit ihren Datenschutzrichtlinien (einsehbar unter www.tschuemperlin-ag.ch), welche integrierender Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden.
16.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Hauptsitz der Tschümperlin AG, Baustoffe in Baar.
17.
Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und dem Kunden ist ausschliesslich materielles Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht und das Wiener Kaufrecht. Im Falle einer Lieferung ins Ausland wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausdrücklich ausgeschlossen.
18.
Schlussbestimmung
Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version dieser AVLB. Änderungen und Ergänzungen der AVLB bedürfen der
Schriftform. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt.
Gültig ab 01.01.2025
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